Antrag: Antwort: Illegale Bodenablagerung in der Gemeinde Selfkant (Juli 2025)

Aus der Kategorie: Klima- & Umweltschutz
Status: gestellt

Beschreibung

  1. Wurden bereits Messungen der Luftqualität in Tüddern rund um die illegalen Bodenablagerungen durchgeführt? Falls ja, bitten wir um Auskunft über die Ergebnisse. Falls nein, sind entsprechende Messungen geplant?

 

Antwort:

Es wurden bislang keine Messungen der Luftqualität vorgenommen. Es ist auch nicht beabsichtigt, solche Messungen vorzunehmen. Die im Boden in hoher Konzentration enthaltenen Schadstoffe sind nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund ihrer Bindung an organischem Material bzw. im Boden nicht flüchtig und werden daher nicht leicht von selbst in die Luft freigesetzt. Bei starkem Wind und Trockenheit lässt sich jedoch derzeit nicht vermeiden, dass Staubpartikel vom Betriebsgrundstück auf andere Flächen verweht werden. Hier soll die Abdeckung mit wasserundurchlässiger Folie kurzfristig Abhilfe schaffen.

 

 

  1. Ist die Herkunft der Böden, die auf dem Gelände gelagert werden, bekannt? Falls ja, woher kommen diese? Besteht die Möglichkeit, dass auch Abfälle aus kommunalen Betrieben wie beispielsweise Klärschlämme beteiligt sind? Gibt es hierzu aktuelle Erkenntnisse?

 

Antwort:

Die Betreiberin hat dem Kreis nach wie vor das Betriebstagebuch nicht vorgelegt. Nach eigenen Angaben der Betreiberin stammt sämtliches Material von einem im Ruhrgebiet ansässigen Recyclingbetrieb.

 

 

  1. Im Juni 2024 wurde von einer Geologin aus der Nachbarschaft der illegalen Bodenablagerungen bei der Unteren Wasserbehörde eine Meldung gemacht, dass dort vermutlich belastetes Material gekippt wird und es unangenehm rieche. Ist dem Kreis die Meldung bekannt? Falls ja, warum hat der Kreis trotz dieser Hinweise die Genehmigung für die Ablagerungen erteilt? Sind der Unteren Naturschutzbehörde weitere Beschwerden aus der Bevölkerung bekannt? Wenn ja, in welchem Zeitraum und wie viele?
  2. Wann war das erste Fachpersonal des Kreises vor Ort, um die Situation zu kontrollieren? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Einhaltung der Genehmigungsauflagen sicherzustellen?

 

Antwort:

Seit Juni 2024 gab es diverse Hinweise aus der Nachbarschaft und durch die Gemeinde Selfkant. Der Betrieb wurde daraufhin durch Mitarbeiter der unteren Bodenschutzbehörde und der Immissionsschutzbehörde aufgesucht und kontrolliert. Wie bereits mehrfach in der Öffentlichkeit kommuniziert, wurden im weiteren Verlauf auf Anforderung der Immissionsschutzbehörde seitens des Betreibers Deklarationsanalysen vorgelegt, die das bereits abgelagerte Bodenmaterial als ungefährlich einstuften. Ob diese Analysen gefälscht waren, ist Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Seitens des Betreibers wurde behauptet, das bereits gelagerte Material diene der Errichtung eines Lärmschutzwalls.

 

Die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist eine sog. gebundene Entscheidung. Der Behörde steht demnach kein Entscheidungsermessen zu. Sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen, ist die Genehmigung zu erteilen. Eine Vorabüberprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist im Immissionsschutzrecht nicht vorgesehen. Die Auffälligkeit des Betreibers im Genehmigungsverfahren bestand vor allem darin, dass das Unternehmen bereits ohne Genehmigung bzw. ohne Zulassung des vorzeitigen Beginns mit den Bauarbeiten bzw. der Ablagerung von Bodenmaterial begonnen hatte. Da eine Behandlungsanlage für ungefährliche Bodenabfälle in diesem Gebiet jedoch grundsätzlich genehmigungsfähig ist, wurde der Betrieb durch Ordnungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes nur so lange untersagt, bis die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorlagen und eine Genehmigung erteilt werden konnte. Nur aufgrund der vorzeitigen Bau- und Betriebstätigkeit hätte man die Genehmigung in rechtlicher Hinsicht nicht dauerhaft versagen können.

 

 

  1. Für den Fall, dass das Unternehmen, das die Böden abgeladen hat, nicht für die finanziellen Verpflichtungen aufkommt, muss der Kreis dann die Kosten allein tragen oder werden beispielsweise auch Grundstückseigentümer bzw. das Unternehmen, das den Transport der Böden beauftragt hat, zur Haftung hinzugezogen?

 

Antwort:

Die bisherigen Handlungen des Kreises stützen sich auf Ermächtigungsgrundlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz, welches den Betreiber bzw. den Betrieb als sog. Verhaltensstörer in den Fokus nimmt. Sollte der Betreiber bzw. der Betrieb jedoch nicht mehr existieren, kann auf anderen spezialgesetzlichen Grundlagen, insbesondere nach dem Boden- oder Abfallrecht, auch der Grundstückseigentümer als sog. Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.

 

 

  1. Wie wurden die Arbeiten in Tüddern im letzten Monat insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Auflagen und den Schutz des Grundwassers kontrolliert? Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um eine frühzeitige Kontrolle und Überwachung sicherzustellen? Gab es Vor-Ort-Kontrollen vor dem Fristende am 30. Juni, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

Antwort:

Das Gelände und die dortigen Arbeiten wurden in den letzten Wochen im zweitägigen Abstand vor Ort kontrolliert. Hierüber wurde ein Protokoll erstellt. In regelmäßigen Abständen wurde das Gelände darüber hinaus mit einer Vermessungsdrohne überflogen, um Bodenbewegungen nachvollziehen und dokumentieren zu können.  Im Ergebnis waren die auf dem Gelände dokumentierten Fortschritte nicht ausreichend. Daher hat der Kreis mit Bescheid vom 03.07.2025 die Ersatzvornahme gegenüber dem Betrieb festgesetzt. Ein fachkundiges Unternehmen wurde bereits mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden im Voraus beim Betrieb angefordert.

 

 

  1. Welche Maßnahmen ergreift der Kreis, um die Verantwortlichen und Sachbearbeiter im Bereich Umwelt- und Abfallkontrolle zu sensibilisieren?

 

Antwort:

Die Betreiber ähnlicher Anlagen wurden per Mail über die aktuellen Entwicklungen informiert und wurden zu erhöhter Wachsamkeit und Kontrolle bei der Anlieferung von Bodenmaterial aufgefordert. Mit dem heutigen Wissen und den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft über gefälschte Bodenanalysen ist es zukünftig bei Vorliegen von sich verdichtenden, begründeten Hinweisen angezeigt, die von den Betreibern vorgelegten Bodenanalysen frühzeitig durch eigene Analysen zu überprüfen.

 

Historie

  • 03.07.2025 Anfrage gestellt
  • 08.07.2025 Anfrage beantwortet

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