Beschreibung
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gem. § 12 GeschO betr. „Tierschutzkontrollen des Veterinäramtes“
1. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe, Metzgereien/Schlachtstätten und kleine Tierzuchtvereine (oder Privatpersonen) sowie Tierschutzeinrichtungen muss das Veterinäramt regelmäßig prüfen?
Antwort:
Der tierschutzrechtlichen Überwachung im Nutztierbereich unterliegen nicht nur viehhaltende landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch gewerbliche und private Nutztierhaltungen (Hobby). Eine Unterscheidung zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer Hobbyhaltung ist in der hier geführten Datenbank nicht möglich. Aus diesem Grund sind im Folgenden alle Nutztierhaltungen im Kreis Heinsberg nach Tierarten aufgegliedert genannt. Hier sind Mehrfachnennungen möglich, da einige Betriebe auch mehrere Tierarten halten.
Tierart // Anzahl der Haltungen
Rinder // 260
Schweine // 133
Schafe // 277
Ziegen // 170
Geflügel // 1.499
Pferde // 917
Im Kreis Heinsberg existieren 4 selbstschlachtende Metzgereien, 1 kleiner Geflügelschlachtbetrieb sowie 1 (nur sporadisch schlachtender) kleiner Schlachtbetrieb.
Tierschutzeinrichtungen (Tierheime und ähnliche Einrichtungen) sowie gewerbsmäßige Tierpensionen und Zuchtstätten etc. benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Hiervon existieren im Kreis Heinsberg insgesamt 356 Haltungen.
Das Überprüfungsregime für o. a. Haltungen ist in der Beantwortung der 2. Frage erläutert.
2. Welche Kontrollabstände gelten für welche Betriebe/Einrichtungen?
Antwort:
Die Beantwortung bezieht sich auch auf die Fragen Nr. 4 und 5.
– Überwachung von viehhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben:
Im Zeitraum 2021 bis 2028 wird in NRW ein risikobasiertes Überwachungssystem eingeführt.
Nach den Vorgaben der „Integrierten Risikobeurteilung landwirtschaftlicher Betriebe“ (IRL) müssen bis 2028 alle viehhaltenden landwirtschaftlichen Betriebe ab gewissen Größenordnungen gemäß nachfolgender Übersicht durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überprüft und entsprechend den vorgegebenen Risikoklassen eingestuft worden sein. Auch hier sind Mehrfachnennungen möglich, da einige Betriebe mehrere Tierarten halten.
Tierart // Anzahl gehaltener Tiere // Anzahl IRL-Betriebe im Kreis HS
Rinder >20, aber Milchkühe >0 171
Schweine > 5 Sauen bzw. > 50 Mastschweine 32
Schafe und Ziegen >20 30
Mastgeflügel >5.000 1
Legehennen >350 31
Pferde >20 60
Je nach Risikoklasse werden Überprüfungsfrequenzen (für Plankontrollen) von 3, 5 oder 7 Jahren festgelegt. Zurzeit werden solche aufwendigen IRL-Erstüberprüfungen sukzessive durchgeführt, um dieses neue System termingerecht bis spätestens 2028 zu implementieren.
Unabhängig von den durch IRL ermittelten Überprüfungsfrequenzen für Plankontrollen können bzw. müssen (anlassbezogen) zusätzliche Betriebsüberprüfungen in z. B. folgenden Fällen erfolgen:
o Kontrollen z. B. aufgrund einer Tierschutzanzeige
o Kontrollen im Rahmen der Konditionalität (früher Cross Compliance). Die Auswahl der Betriebe nimmt hier das Land NRW vor und ist vom Veterinäramt nicht zu beeinflussen.
o (landesweite) Schwerpunktkontrollen nach Vorgaben des Landes (z.B. Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinebeständen wegen der drohenden Afrikanischen Schweinepest; Vorhandensein und Ausstattung von Krankenbuchten zur Absonderung und Versorgung kranker Schweine)
o Probenahmen aufgrund tierarzneimittel-, futtermittel- oder lebensmittelrechtlicher Vorgaben.
– Private Nutztierhaltungen (Hobby), die nicht der IRL unterliegen:
Unterfallen wegen der geringen Anzahl gehaltener Tiere nicht der IRL und werden in der Regel anlassbezogen (z. B. Tierschutzanzeige, Konditionalität, Schwerpunktkontrollen) überprüft.
– Nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubte (gewerbsmäßige) Tierhaltungen:
Die Genehmigungen sind in der Regel für den Zeitraum von 5 Jahren befristet. Wenn nicht zwischenzeitlich anlassbezogene Kontrollen stattgefunden haben, werden die Tierhaltungen regelmäßig im Rahmen der Erlaubnisverlängerung überprüft.
– Private Tierhaltungen von Hunden, Katzen etc. (Hobby):
Diese werden in der Regel anlassbezogen (z. B. Tierschutzanzeige) überprüft.
– Metzgereien/Schlachtstätten:
Tierschutzrechtliche Überprüfungen im Bereich der Anlieferung, Handhabung und Betäubung der Schlachttiere werden im Rahmen der amtlichen Schlachttieruntersuchungen schlachttäglich durchgeführt. In der Regel führen die Betriebe an einem Schlachttag/Woche ihre Schlachtungen durch.
3. Wie viele Kontrolleur*innen sind für wie viele Betriebe/Einrichtungen zuständig?
Antwort:
Für die Tierschutzkontrollen in den in der Antwort zu Frage Nr. 2 genannten Tierhaltungen stehen 3,5 Tierarztstellen und 1 Vollzeitstelle für einen Amtlichen Veterinärassistenten zur Verfügung.
4. In welchen Zeiträumen finden die Prüfungen in der Regel statt, wenn keine Auffälligkeitenvorliegen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage Nr. 2.
5. Wie wird sichergestellt, dass anlasslose bzw. verdachtsunabhängige Kontrollen gleichmäßig auf die Gesamtzahl der Betriebe verteilt werden?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage Nr. 2.
6. Wie viele Betriebe/Personen werden häufiger geprüft, weil es Auffälligkeiten gab oder zu Gesetzesverstößen gekommen ist?
Antwort:
Im Nutztierbereich (Hobbyhaltungen und landwirtschaftliche Betriebe) wurden im Jahr 2023 in 81 von 183 überprüften Haltungen eine oder mehrere Nachkontrollen durchgeführt. Im Heimtierbereich war dies in 98 von 345 Haltungen der Fall.
7. Wie viele Anzeigen gehen durchschnittlich im Jahr ein, bei denen kurzfristige Kontrollen notwendig sind?
Antwort:
Im Jahr 2023 gingen 497 Tierschutzanzeigen ein. Diesen wird in der Regel innerhalb von 2 Arbeitstagen nachgegangen. Es ist in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg der angezeigten Tierschutzverstöße zu verzeichnen. So lagen im Jahr 2019 insgesamt (nur) 399 Anzeigen vor.