Antrag: Antwort: Illegale Bodenablagerung in der Gemeinde Selfkant

Aus der Kategorie: Klima- & Umweltschutz
Status: gestellt

Beschreibung

Anfrage der Fraktion betreffend illegaler Bodenablagerung durch ein Erkelenzer Transportunternehmen in der Gemeinde Selfkant:

 

1. Mit welcher Begründung erhielt das Unternehmen, das bereits im Genehmigungsverfahren auffällig geworden war, dennoch eine Betriebsgenehmigung?

 

Antwort:

Die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist eine sog. gebundene Entscheidung, der Behörde steht demnach kein Ermessensspielraum zu. Sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen, ist die Genehmigung zu erteilen. Eine Vorabüberprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist im Immissionsschutzrecht nicht vorgesehen. Die Auffälligkeit des Betreibers im Genehmigungsverfahren bestand nach den damaligen Erkenntnissen vor allem darin, dass das Unternehmen bereits ohne Genehmigung bzw. ohne Zulassung des vorzeitigen Beginns mit den Bauarbeiten bzw. der Ablagerung von Bodenmaterial begonnen hatte. Da eine Behandlungsanlage für – ich betone – ungefährliche Bodenabfälle in diesem Gebiet jedoch grundsätzlich genehmigungsfähig ist, wurde der Betrieb nur so lange untersagt, bis die für eine Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorlagen und eine Genehmigung erteilt werden konnte. Nur aufgrund der vorzeitigen Bau- und Betriebstätigkeit hätte man die Genehmigung rechtlich nicht dauerhaft versagen können. Im Laufe des Genehmigungsverfahren wurden darüber hinaus seitens des Betreibers Deklarationsanalysen vorgelegt, die das bereits abgelagerte Bodenmaterial als ungefährlich einstuften. Ob diese Analysen möglicherweise gefälscht waren, ist Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

 

2. Sind Messungen zum Nachweis möglicher Schadstoffe im Grundwasser oder Oberflächengewässern wie dem Rodebach durchgeführt worden oder geplant und ggf. mit welchem Ergebnis? Wie wird die Bevölkerung darüber informiert?

 

Antwort:

Mit dem heutigen Tag hat der Kreis alle bekannten Besitzer von Grundwasserentnahmestellen wie Brunnen und Messstellen zum Zwecke einer Grundwasserbeprobung und -analyse angeschrieben. Das Gebiet der Beprobung erstreckt sich vom Gewerbe- und Industriegebiet Tüddern bis zur niederländischen Grenze bei Millen. Die Überprüfung der Oberflächengewässer, in diesem Fall des Rodebachs, wird erst nach Vorliegen der Bodenprobenanalysen in Abstimmung mit der Waterschap Limburg durchgeführt. Über die Ergebnisse wird der Kreis in geeigneter Form informieren.

 

3. Inwieweit stellt die Bodenablagerung ein Risiko für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für den Rodebach und die umliegenden Gewässer dar, insbesondere hinsichtlich der chemischen und ökologischen Wasserqualität?

 

Antwort:

Derzeit ist das Risiko für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht bekannt. Eine direkte und akute Gefährdung ist nach jetzigem Kenntnisstand jedoch relativ unwahrscheinlich. Die Ergebnisse der Bodenprobenanalysen sind abzuwarten.

 

4. Welche präventiven Maßnahmen sieht der Kreis vor, um bei Bodenablagerungen oder Bereichen mit vergleichbarem Gefährdungspotenzial weitere Schadensfälle besser abwenden zu können?

 

Antwort:

Die Betreiber von Lagerstätten mit Verfülltätigkeiten wurden bereits durch den Kreis mit einem Informationsschreiben hinsichtlich der Annahme von Bodenmaterialien und ihrer Eigenüberwachungsverpflichtung sensibilisiert. Eine intensivere Überwachung ist vorgesehen.

 

5. Wurde die vollständige Abdeckung des kontaminierten Materials wie verfügt bis Ende April durchgeführt?

 

Antwort:

Die Abdeckung wurde bis zum heutigen Tage nicht aufgebracht. Da die Staatsanwaltschaft Dortmund das Anlagengelände in der Zeit zwischen dem 24.04.2025 und dem 12.05.2025 verschlossen und versiegelt hatte, wurde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € nicht festgesetzt. Gleichwohl hat der Kreis mit Verfügung vom 15.05.2025 nunmehr die Ersatzvornahme angedroht, wenn der Betreiber die Plane nicht spätestens bis zum 02.06.2025 selbst aufbringt.

 

6. Inwieweit werden niederländische Behörden einbezogen?

 

Antwort:

Der Kreis Heinsberg hat die Waterschap Limburg und die Provinz Limburg über die aktuellen Erkenntnisse informiert und einen weiteren Austausch zugesagt

 

7. Sind dem verursachenden Unternehmen noch weitere Lager- bzw. Betriebsstätten im Kreis Heinsberg zuzuordnen? Wenn ja, über welche Genehmigungen verfügen diese?

 

Antwort:

Das Unternehmen steht nach derzeitigem Kenntnisstand mit zwei weiteren Lager- und Betriebsstätten in Verbindung. Zum einen betrifft dies eine Lager- und Betriebsstätte am Firmensitz in Erkelenz. Hier wurde in der Vergangenheit seitens der Stadt Erkelenz eine Genehmigung für die Lagerung und Behandlung ungefährlicher Schüttgüter erteilt. Die Stadt Erkelenz hat bereits bauordnungsrechtliche Schritte angekündigt, da auch in diesem Fall gegen den Genehmigungsinhalt verstoßen worden sei. Die zweite Fläche befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Wassenberg. Hier wurde seinerzeit ein Antrag für eine Bodenbehandlungsanlage beim Kreis gestellt, welcher jedoch aufgrund der Festsetzungen im Flächennutzungs- und Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig war und daher auch nicht genehmigt worden ist.

 

 

8. In welchem Umfang nehmen welche Behörden (z.B. LANUK, Bezirksregierung, Kreis) wie und wann standardmäßig Proben bei der Lagerung von mineralischen Abfällen?

 

Antwort:

Im Rahmen ihrer Eigenüberwachung haben die Betreiber die Beprobungen anlassbezogen selbst durchzuführen. Es werden keine standardmäßigen Proben in einem bestimmten Zeitintervall durch den Kreis gezogen. Darüber hinaus hat der Kreis immer wieder in begründeten Einzelfällen Proben entnommen und durch akkreditierte Büros analysieren lassen

Historie

  • 05.05.2025 Anfrage gestellt
  • 19.05.2025 Anfrage beantwortet

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